AGB der holz & raum GmbH & Co KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Widerrufsbelehrung
§ 1 Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Ergänzend gelten - sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen - die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die "Tegernseer Gebräuche" in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.
3. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
4. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
5. Die Transportksoten werden bei Anlieferung zusätzlich berechnet, Pakete bis 30 kg nach Gebührenordnung der Post. Frachtgut über 30 kg mit den angegebenen relativ günstigen< Transportkosten je Stück und einer entfernungsunabhängigen Transportkostenpauschale je Bestellung/Lieferung.
Bei Aufträgen Im Bereich Lenneblockhaus wird ein Lieferkostenanteil von 299,00 € berechnet. Bei Aufträgen im Bereich von Koppelzaunshop und hochsitzshop24 wir ein Lieferkostenanteil von 199,00 € berechnet. Zubehör wird kostenlos mitgeliefert. Wird Zubehör alleine bestellt, werden die anfallenden Verpackungs- und Portokosten berechnet.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
4. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. In den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer enthalten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie frei verladen Abgangsort der Ware.
§ 3 Lieferung und Gefahrübergang
1. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet.
3. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigen den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat.
4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferfrist.
5. Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im übrigen beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten ( Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem Verkäufer dies unter Wahrung einer angemessenen Frist - vom Zeitpunkt des Verzuges oder Unmöglichkeit der Leistung an gerechnet - schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränken sich die Ersatzansprüche auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
§ 4 Zahlung
1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.
2. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen, werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
3. Der Rechnungsbetrag ist nach Abzug der Anzahlung am Liefertag zu zahlen.
4. Der Rechnungsbetrag ist, wenn nicht besonders vereinbart, ohne Skonto zu zahlen.
5. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart.
6. Der Verkäufer ist berechtigt vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB als unerheblich zu be-zeichnenden Umfange als berechtigt erweist. Im übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.
8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
§ 5 Stornierung des Kaufvertrages
Die Stornierung des Kaufvertrages ist in der Regel nicht möglich. In Ausnahmefällen, wenn zum Beispiel keine Baugenehmigung vom Bauamt erfolgt ist ein kostenloser Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. In allen anderen Fällen muss eine Bearbeitungpauschale von 10 % des Kaufwertes in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Beschaffenheit, Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
2. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflicht nach
§377 HGB bleibt bestehen.
3. Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
4. Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Zusicherung aussdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleitungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C), Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
6. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
§ 7 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware, Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware gemäß §§ 947,948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Abs. 1 Satz 2 gilt ent-sprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Gründstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßnahme berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlich Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
§ 9 Sonstige Vereinbarungen
Sollte eine der getroffenen Vereinbarungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
Allgemeine Hinweise zum Bau eines LENNECARports oder LENNEblockHAUSES
Vorbemerkung:
Dieses Schriftstück beschreibt allgemeine Hinweise für den Bau eines LENNECARports oder LENNEblockHAUSES, welche helfen sollen, einen reibungslosen Bauablauf zu garantieren. Sie ist nicht speziell bezogen auf Ihr Bauvorhaben. Der Leistungsumfang Ihres individuellen Bauvorhabens ist im Angebot geregelt.
Abweichungen bzw. Ergänzungen zu diesen allgemeinen Hinweisen sind im individuellen Angebot geregelt. Das Angebot gilt vorrangig diesen allgemeinen Hinweisen. Auch Sie als Bauherr haben die Pflicht, durch das Beachten dieser allgemeinen Hinweise, an einem reibungslosen Bauablauf mitzuwirken.
1. Grundsätzliches
a. Bei Unklarheiten und Fragen wenden Sie sich unbedingt immer an einen Mitarbeiter.
b. Wenn Leistungen im Stundenlohn abrechnet, sind folgende Löhne anzusetzen:
1. Geschäftsführer 95 €/Std.
2. Bauleiter/Architekt 84 €/Std.
3. Montageleiter 66 €/Std.
4. Facharbeiter 56 €/Std.
5. Bauhelfer 49 €/Std.
In den oben genannten Stundenlöhnen sind bereits 19 % MwSt. enthalten.
2. Holzteile im Außenbereich
Holz im Außenbereich ist schön, muss aber gepflegt werden - unabhängig davon, ob das Holz imprägniert, lasiert, lackiert oder unbehandelt ist. Holzteile im Außenbereich werden konstruktiv so verbaut, dass maximale Dauerhaftigkeit gewährleistet ist. Holz ist ein Naturbaustoff, d. h. Farbtonveränderungen durch Nachdunkeln des Holzes, Glanzreduzierung, geringe Kreidungseigenschaften sowie ein Vergrauen des Holzes sind kein Reklamationsgrund.
Rissbildung, Äste, Harzgallen und Verwerfungen sind bei dem natürlichen Werkstoff Holz unvermeidbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Ab 150 kg/ m² Schneelast ist eine Dachbegrünung oder Fotovoltaik möglich.
3. Sonderwünsche
Sonderwünsche sind möglich, sie bedürfen jedoch der Schriftform und müssen rechtzeitig angezeigt werden. Auch können Sie den vereinbarten Festpreis beeinflussen sowie den vorgesehenen Fertigstellungstermin.
4. Hinweis für den Bauherrn zur Montage auf Schraubanker:
Im Bereich wo die Schraubanker ca. 100 cm tief in den Boden eingedreht werden, dürfen keine Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Elektro, Telefon etc.) verlaufen. Für Schäden übernimmt LENNECARport/ LENNEblockHAUS keine Haftung. Sollten sich die Erdanker aufgrund von Bodenverhältnissen (dicke Steine, Felsen etc.) nicht in den Boden eindrehen lassen, müssen alternativ H-Anker in Beton gesetzt werden. Die anfallenden Mehrkosten zzgl. separate Anfahrt etc. werden zusätzlich in Rechnung gestellt.